Der Polizeicomputer und die Zweckbindung

Diese Woche erhielt ich einen Anruf von einer Polizeiinspektion auf dem Handy. Der freundliche Polizist teilte mir mit, dass er die Akte, bei der wir einen Geschädigten vertreten, nun an die Staatsanwaltschaft weiterleiten werde. Nichts Ungewöhnliches.

Ungewöhnlich war dann, als der Polizist fragte, ob ich in … in der …straße wohne. Ich fragte ihn, woher er meine Privatadresse habe. Er scherzte, dass er gute Verbindungen in den Vatikan habe. Zurück in der Kanzlei fragte ich mein Sekretariat, warum der Polizist eigentlich auf meinem Handy angerufen habe und ob sie ihm die Nummer gegeben hätten. Mein Sekretariat verneinte.

Dann wurde mir bewusst, dass er meine Daten aus dem Polizeicomputer haben musste, als ich vor ein paar Monaten im Rahmen einer privaten Angelegenheit meine Daten angab, damit die Polizei mich kontaktieren konnte. Der Polizist erhält ein Schreiben des Anwalts und durchsucht erst einmal den Polizeicomputer, um die Handynummer des Anwalts zu erfahren.

Datenschutzrechtlich ist dies natürlich unzulässig und widerspricht dem Grundsatz der Zweckbindung. Gleichzeitig zeigt diese Geschichte aber auch, wie gefährlich ein großer Datenbestand im Rahmen der Vorgangsverwaltung im Polizeicomputer sein kann.

Vor dem Verwaltungsgericht München hat unsere Kanzlei derzeit eine Klage anhängig, um die Daten eines Mandanten zu löschen, dessen Verfahren auf Körperverletzung eingestellt wurde. Der Mandant hatte Angst, dass diese Sache ihm in den nächsten Jahren immer wieder Schwierigkeiten machen könnte, wenn sie im Polizeicomputer steht, trotz der Einstellung.

Recht hat er, der Mandant.

Das beA – da und doch nicht da

Am 28.11.2016 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit fast 12 Monaten Verspätung gestartet. Das beA soll den elektronischen Rechtsverkehr für die Anwaltschaft öffnen. Es soll einerseits die Kommunikation der Anwälte untereinander auf eine zeitgemäße Art und Weise ermöglichen und andererseits, ab dem 01.01.2018, auch die Kommunikation mit den Gerichten. Die einzelnen Bundesländer können allerdings durch Rechtsverordnung die Erreichbarkeit der Gerichte auf den 01.01.2019 oder 01.01.2020 verschieben. Ab dem 01.01.2020 können dann spätestens bundesweit bei allen Gerichten Schriftsätze über das beA eingereicht werden.

Einziger Anwendungsfall für das beA derzeit ist also die Kommunikation der Anwälte untereinander. Aber auch dieser Anwendungsfall fällt derzeit weg: Während ursprünglich vorgesehen war, das beA ab dem 01.01.2016 für alle Rechtsanwälte „scharf zu schalten“ und damit auch eine Kommunikation untereinander zu ermöglichen, besteht eine Pflicht zur Nutzung des beA nun erst ab dem 01.01.2018. Nachdem einige Anwälte beim Anwaltsgerichtshof eine einstweilige Verfügung gegen das beA durchgesetzt hatten, wurden neue Regelungen in RAVPV aufgenommen, wonach gemäß § 31 eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2017 besteht. Bis dahin müssen Anwälte das beA nicht nutzen. Es besteht leider auch keine Möglichkeit, anderen im System anzuzeigen, dass man selbst das beA nutzt und darüber erreichbar ist. Selbst die Registrierung schaltet das beA nicht scharf und zeigt an, dass der Anwalt das Postfach nutzt. Begründung: Der Anwalt soll sich erst daran gewöhnen und damit herumspielen. Das beA ist also praktisch da, aber doch nicht, weil niemand sich darauf verlassen kann, dass der Kollege das beA auch nutzt und die Nachrichten auch liest.

In der Praxis heißt es: Bis zum 01.01.2018 ist das beA für die Anwaltsschaft nutzlos. Schade. Es wäre den Kollegen meines Erachtens nicht unzumutbar gewesen, ein System schon früher zu nutzen, das einfach zu bedienen ist wie ein Webmail-System wie man es von GMX, Web.de oder T-Online kennt. Bleibt nur noch die Frage, wie man sich an das beA gewöhnen soll, wenn man doch niemanden damit erreicht.