Jetzt ergehen die ersten Urteile zur neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auch wenn die Abmahnungen noch ausgeblieben sind, was vermutlich daran liegt, dass erstens ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen muss und zweitens auch die Abmahner aufgrund der noch bestehenden Rechtsunsicherheit in vielen Punkten keine unberechtigte Abmahnung aussprechen möchten (diese würde nach einem Teil der Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten auslösen), kommt der ein oder andere datenschutzrechtliche Fall nun trotzdem vor die Gerichte.
Überraschend hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.09.2018, Az. 16 U 193/17, zur Pressemitteilung) entschieden, dass durch Google verlinkte Gesundheitsdaten nicht gelöscht werden müssen, wenn sich im Rahmen einer Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse der Presse an der Berichterstattung überwiegt. Hintergrund waren Berichte in Online-Medien über die Krankschreibung des Geschäftsführers einer bekannteren gemeinnützigen Organisation, welche über Google auffindbar waren. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Google sie nicht löschen muss.
Die Entscheidung ist insofern interessant, als an die Verarbeitung von Gesundheitsdaten (und dazu gehört schon, ob jemand krank ist oder nicht, ohne die Krankheit näher zu bezeichnen), besonders hohe Anforderungen durch die DSGVO gestellt werden. Art. 9 DSGVO enthält hier einen abschließenden Katalog von gesetzlichen Erlaubnistatbeständen für die Verarbeitung. Ist hier keiner dabei, dürfen die Daten nicht verarbeitet werden. Bei diesem Katalog ist – anders als bei Nichtgesundheitsdaten – keine Auffangklausel wie die berechtigten Interessen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO vorhanden. Das OLG Frankfurt am Main hat dennoch eine eigentlich nur im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO mögliche Interessanabwägung vorgenommen und das Interesse an der Berichterstattung für höher gewertet.
Das Urteil liegt noch nicht in der Begründung vor. Diese dürfte aber spannend zu lesen sein.