Happy Birthday, Grundgesetz, zum 75.

Du bist eine der besten Verfassungen der Welt, Vorbild vieler anderer Verfassungen.

Die Sprache, vor allem der Urprungsartikel, ist ein Meisterwerk, präzise, klar, einfach, fast lyrisch.

Die Grundrechte Garant unseres Rechtsstaats.

Art. 1 als Leitbild unserer Gesellschaftsordnung.

Auf die nächsten 75 Jahre!

Und lieber aktueller und zukünftiger Verfassungsgeber: Bitte nehme dir die sprachliche Klarheit zum Vorbild für künftige Änderungen.

Es lohnt sich, heute einmal einen Blick in das Grundgesetz zu werfen.

Digitales-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, das TMG ist Geschichte

Heute ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und komplementiert den europäischen Digital Services Act, welcher am 17.02.2024 in Kraft trat.

Mit die bekannteste Vorschrift im TMG dürfte die Impressumspflicht gewesen sein, die sich in § 5 TMG befunden hat. Diese befindet sich nun wortgleich in § 5 DDG.

Impressen, die noch von „§ 5 TMG“ sprechen, sollten also angepasst werden. In dieser Hinsicht empfiehlt es sich, auf die Nennung von Vorschriften ganz zu verzichten, eine Pflicht dazu besteht hier nämlich nicht. Auch der Rundfunktstaatsvertrag wurde ja im Jahr 2020 durch den Medienstaatsvertrag ersetzt, sodass sich die für journalistisch-redaktionelle Angebote notwendige Informationspflicht sich von § 55 RStV auf § 18 MStV änderte.

Wenn Rechtstexte niemand liest

Die meisten Texte, die wir Anwälte den ganzen Tag schreiben, liest niemand. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzinformationen werden häufig ungelesen akzeptiert, Datenschutzinformationen weggeklickt. Dies zeigt ein denkwürdiger und auch lustiger Artikel der Süddeutschen Zeitung auf. Wenn man die AGB aufmerksam liest, kann man auch einmal eine kostenlose „gute“ Flasche Wein bekommen oder man stellt fest, dass man darin der Abtretung seines Kindes zustimmt… 🤔


Zum Glück sind überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (§ 305c Abs. 1 BGB). Deshalb lesen wir Juristen In unserem Privatleben AGB auch selten. 😉

Vielleicht sollten wir ab und zu Romane schreiben, damit unsere Texte auch einmal gelesen werden.

Aus medien-internetrecht.de wird der it-law.blog

Nach fast 10 Jahren ist es an der Zeit, dem Blog einen neuen Namen zu geben. Als ich den Blog 2014 zum Zeitpunkt meines Referendariats begonnen habe, sprachen wir noch vom „Internetrecht“. Dieser Begriff ist mittlerweile zu eng, deckt er doch nur einen Teilaspekt des IT-Rechts ab. Er ist noch nicht aus der Zeit gefallen wie der Begriff des EDV-Rechts, dennoch war es an der Zeit, ihn dem tatsächlichen Inhalt des Blogs anzupassen.

Außerdem befasst sich der Blog schwerpunktmäßig mit IT-Rechts-Themen, das Medienrecht ist zwar darin auch immer wieder Gegenstand, aber nicht so prominent, dass es an erster Stelle der URL genannt wird. Auch dies stammt noch aus der Zeit, als ich den Schwerpunkt „Deutsches und internationales Informations- und Medienrecht“ an der Universität des Saarlandes besucht habe.

Auf die nächsten 10 Jahre!