Heute ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und komplementiert den europäischen Digital Services Act, welcher am 17.02.2024 in Kraft trat.
Mit die bekannteste Vorschrift im TMG dürfte die Impressumspflicht gewesen sein, die sich in § 5 TMG befunden hat. Diese befindet sich nun wortgleich in § 5 DDG.
Impressen, die noch von „§ 5 TMG“ sprechen, sollten also angepasst werden. In dieser Hinsicht empfiehlt es sich, auf die Nennung von Vorschriften ganz zu verzichten, eine Pflicht dazu besteht hier nämlich nicht. Auch der Rundfunktstaatsvertrag wurde ja im Jahr 2020 durch den Medienstaatsvertrag ersetzt, sodass sich die für journalistisch-redaktionelle Angebote notwendige Informationspflicht sich von § 55 RStV auf § 18 MStV änderte.