Ist eine Messe ein Geschäftsraum?

Und noch eine Entscheidung zum Widerrufsrecht.

Immer, wenn ich im Rahmen meiner Vorträge zum Widerrufsrecht erkläre, dass ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312g BGB, § 312b BGB) besteht, kommt die Frage:

Sind Messestände Geschäftsräume oder nicht?

Meine Antwort:

Das ist noch nicht entschieden. Vom Sinn und Zweck her möchte man bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen den Verbraucher schützen vor übereiligen Kaufentscheidungen. Wenn er in ein Geschäft geht, weiß er, dass er sich gedanklich mit Kaufentscheidungen beschäftigen muss; außerhalb eines Geschäftes ist er darauf nicht vorbereitet. Wie ist es auf Messen? Ist der Verbraucher psychologisch darauf eingestellt, hier Kaufentscheidungen treffen zu müssen?

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Widerrufsrecht bei Matratzen: BGH will EuGH vorlegen

Besteht bei Matratzen ein Widerrufsrecht? Der BGH ist sich nicht sicher und hat angekündigt, diese Frage nun dem EuGH vorzulegen (Az. VIII ZR 194/16).

Der Händler der in einem Online-Shop gekauften Matratzen argumentiert, dass die Matratzen aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet waren und deswegen versiegelt wurden. Der Käufer hatte diese Versiegelung entfernt.

Der Händler beruft sich auf die Ausnahme vom Widerrufsrecht, die § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB vorsieht:

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
(…)
3.Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
(…)

Mit der Ausnahme soll verhindert werden, dass etwa Lippenstifte oder Medikamente zurückgegeben werden können. Bei Letzteren wird nicht mit der Hygiene, sondern dem Gesundheitsschutz argumentiert.

Aber gilt dies auch für Matratzen? Der Wortlaut spricht eindeutig davon, dass die Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sei.

Das vorbefasste LG Mainz hat die Ausnahme nicht als einschlägig eingesehen. Denn eine Matratze könne vom Händler schließlich gereinigt und dann neu verkauft werden. Ein Hygieneproblem gebe es dann nicht mehr.

Dies zeigt wieder einmal, dass das am 13.06.2014 in das BGB neu gefasste und auf die europäische Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU vom 25.10.2011) zurückgehende Widerrufsrecht aufgrund dieser Neuheit noch viele ungeklärte Rechtsfragen enthält. Diese werden erst nach und nach durch die höheren Gerichte geklärt werden.

Bis dahin besteht noch viel Rechtsunsicherheit.

Eine Entscheidung des BGH wird am 8. November erwartet.

Update am 29.08.2017: Aktenzeichen und Verkündungstermin eingefügt.

Verpflichtung auf das Datengeheimnis unter der DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25.05.2018 weitestgehend das bisherige Bundesdatenschutzgesetz ablösen wird, kennt keine Vorschrift, die die den Verantwortlichen (unter dem BDSG: „verantwortliche Stelle„) ausdrücklich verpflichtet, seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten, wie dies aktuell § 5 BDSG vorsieht.

Dennoch rate ich dazu, auch unter Geltung der Datenschutzgrundverordnung eine solche Verpflichtung vorzunehmen.

Der Grund liegt in Art. 24 DSGVO:

Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1) Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
(2) Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.

Der Verantwortliche muss also organisatorische Maßnahmen umsetzen, damit die Datenverarbeitung gemäß der Datenschutzgrundverordnung erfolgt.

Dazu gehört meines Erachtens auch eine entsprechende Belehrung, die früher über § 5 BDSG erfolgte.

Empfehlung: Verpflichten Sie auch Ihre Mitarbeiter unter der DSGVO auf das Datengeheimnis. Verwenden Sie jetzt schon Verpflichtungserklärungen, welche sowohl die Vorschriften des BDSG also auch der DSGVO zitieren. Ab dem 25.05.2018 fallen die alten Vorschriften des BDSG dann weg.

Und achten Sie darauf, dass die Strafvorschriften in Zukunft in § 42 BDSG n.F. und die Bußgeldvorschriften in § 43 BDSG n.F. geregelt sind, nicht mehr wie bisher in § 44 (Strafvorschriften) und § 43 (Bußgeldvorschriften).

AdBlock Plus: Nach OLG München zulässig

Das Oberlandesgericht München hat am 17. August 2017 entschieden, dass Eyeo seinen AdBlocker weiter vertreiben darf.

Es läge keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a UWG vor, da keine keine Drohung mit einer rechtlich unzulässigen Handlung vorliege. Den Nutzern sei es schließlich nicht verboten, Werbung zu blockieren.

Auch eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG läge nicht vor.

Für einen Marktmissbrauch fehle es an der notwendigen Marktmacht.

Bestätigt hat hingegen der OLG, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis der klagenden Medienunternehmen Süddeutsche Zeitung, des Werbevermarkters IP-Deutschland uvon ProSiebenSat1 vorliegt.

Vorausgegangen waren Entscheidungen des LG München I, welche die Klage abgewiesen haben (Urt. v. 27.05.2015 – Az.: 37 O 11673/14 – ProSiebenSat1; Urt. v. 22.03.2016 – Az.: 33 O 5017/15 – Süddeutsche.de).

Die nächste Station dürfte der BGH sein.