Das Oberlandesgericht München hat am 17. August 2017 entschieden, dass Eyeo seinen AdBlocker weiter vertreiben darf.
Es läge keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a UWG vor, da keine keine Drohung mit einer rechtlich unzulässigen Handlung vorliege. Den Nutzern sei es schließlich nicht verboten, Werbung zu blockieren.
Auch eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG läge nicht vor.
Für einen Marktmissbrauch fehle es an der notwendigen Marktmacht.
Bestätigt hat hingegen der OLG, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis der klagenden Medienunternehmen Süddeutsche Zeitung, des Werbevermarkters IP-Deutschland uvon ProSiebenSat1 vorliegt.
Vorausgegangen waren Entscheidungen des LG München I, welche die Klage abgewiesen haben (Urt. v. 27.05.2015 – Az.: 37 O 11673/14 – ProSiebenSat1; Urt. v. 22.03.2016 – Az.: 33 O 5017/15 – Süddeutsche.de).
Die nächste Station dürfte der BGH sein.