EuGH zur Frage der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts auf private YouTube-Videos

Der EuGH hat am 14. Februar 2019 ein Urteil gefällt, welches zwar noch unter der alten Datenschutzrichtlinie (Datenschutz-RL) spielte, allerdings auch für die Datenschutzgrundverordnung Geltung haben dürfe (Az. C-345/17).

Der Fall spielte in Lettland. Dort hatte ein Mann seine Befragung zu einer Ordnungswidrigkeit auf einer Polizeidienststelle gefilmt und anschließend auf YouTube veröffentlicht.

Der Fall warf zwei Fragen auf:

  1. Ist die Datenschutz-RL auch hier anwendbar, obwohl es sich um einen Privatmann und einen privaten Account handelt oder greift hier die Haushaltsausnahme (Art. 3 Abs. 2 Datenschutz-RL), wonach Datenschutzrecht keine Anwendung findet, wenn die Verarbeitung von natürlichen Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird?
  2. Kann sich der Mann auf das Medienprivileg (Art. 9 Datenschutz-RL) berufen?

Der EuGH stellte wenig überraschend nochmals klar, dass bereits das Filmen eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle, ebenso das Veröffentlichen des Films auf YouTube.

Die Haushaltsausnahme greife nicht, da die durch die Veröffentlichung auf YouTube eine Zugänglichmachung für eine unbestimmte Vielzahl von Personen erfolge. Der private bzw. familiäre Bereich werde damit überschritten.

Das Medienprivileg greife nur, wenn eine Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Ob dies vorliegt, müssen die Instanzgerichte klären.

Da beide Vorschriften ähnlich in der DSGVO geregelt sind (Haushaltsausnahme: Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO; Medienprivileg: Art. 85 DSGVO), hat das Urteil auch unter Geltung der DSGVO Bedeutung und schafft Klarheit.

Veröffentlichungen auf einem öffentlich zugänglichen Blog oder (öffentlich zugängliche) Posts auf einem sozialen Netzwerk unterfallen damit dem Anwendungsbereich der DSGVO. Insofern müsste der Einzelne also eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung haben und die Betroffenen auch nach Art. 13 DSGVO bzw. Art. 14 DSGVO über die Datenverarbeitung informieren.

Kein Hygieneproblem beim Widerruf von Matratzen?

Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Widerrufsrecht auch bei Matratzen bestehe oder ob die Hygieneausnahme des Art. 16 lit. e) der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL, RL 2011/83/EU) greife (BGH, Vorlagebeschl. v. 15.11.2017 – VIII ZR 194/16). Nun liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor.

Im deutschen Recht findet sich die Umsetzung der Ausnahme in § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB:

§ 312g Widerrufsrecht
(1) (…)

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

(…)

3.Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt, nachdem er eine Matratze in einem Online-Shop bestellt und dann den Vertrag widerrufen hatte. Der Shopbetreiber hatte sich auf die Ausnahme gestützt, da die Matratze versiegelt gewesen war und das Siegel entfernt wurde. Die Ausnahme war auch in der Widerrufsbelehrung und den AGB aufgeführt. Das Amtsgericht und das Landgericht Mainz hatten dem Kläger recht gegeben, die Ausnahme greife nicht, da die Matratze kein Hygieneartikel sei, der von der Vorschrift umfasst sei.

Nun liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Der EuGH hat also noch nicht entschieden, es handelt sich bisher lediglich um eine Empfehlung des Generalanwalts, denen der EuGH meist allerdings folgt.

Der Generalanwalt sieht hier ein Widerrufsrecht. Dies Ausnahme greife nicht. Zwar gesteht er ein, dass unter Umständen Verbraucher kein Spannbettlaken verwenden würden zum Testen. Allerdings greife die Hygiene-Ausnahme trotzdem nicht. Der Generalanwalt zieht zum einen einen Vergleich mit Kleidung, die ausdrücklich als widerrufsfähig anerkannt sei (Erwägungsgrund 47 der VRRL). Zum anderen stellt er darauf ab, dass eine Matratze durch entsprechende Reinigungsmaßnahmen wieder verkehrsfähig gemacht werden könne. Schließlich gebe es für den Unternehmer Wertersatz, wenn die Matratze einen Wertverlust aufweise, der auf einen Umgang mit der Matratze zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Ware nicht notwendig war.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal: Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr restriktiv und im Zweifel für den Verbraucher auszulegen. Die Reinigung einer Matratze ist doch mit einem erheblichen Aufwand verbunden und der Wertersatz dürfte recht spät greifen, da unklar ist, was der Verbraucher zur Prüfung der Beschaffenheit alles mit der Matratze tun darf. Das Nächtigen dürfte also erlaubt sein, denn wie soll man die Matratze sonst testen? Und man soll ja in der Nacht mindestens einen Liter Schweiß verlieren.

Werbeanzeige im Freemail-Postfach keine unzulässige Werbung

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine Werbeanzeige im Posteingang eines kostenlosen E-Mail-Dienstes keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG darstellt (Urt. v. 15.01.2019 – 3 U 724/18).

Anders hatte es noch das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 22.03.2018 – 3 HK O 4495/17) gesehen: Da die Werbeanzeige wie eine E-Mail im Posteingang, eingereiht unter den E-Mails, dargestellt werde, seien die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt.

Das OLG sah die Voraussetzung der elektronischen Post für nicht erfüllt und greift auf die Definition der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) zurück:

„Aus der Gesamtschau der in der Definition von Art. 2 S. 2 lit. h Datenschutzrichtlinie verwendeten Begriffe „Post“, „Kommunikationsnetz“ und „Verschicken“ ergibt sich, dass elektronische Post nur bei der Versendung einer Nachricht von einem Nutzer an einen anderen Nutzer durch ein Dienstleistungsunternehmen (wie beispielsweise ein E-Mail-Provider), welches die elektronische Beförderung an die elektronische „Anschrift“ (wie beispielsweise eine E-Mail-Adresse) des zweiten Nutzers übernimmt, vorliegt. Diese Bedeutung wird bestätigt durch Erwägungsgrund 44, der von einem elektronischen Postsystem – welches begriffsnotwendig die Möglichkeit von Kommunikation voraussetzt – spricht. Auch aus den Erwägungsgründen 1, 12 und 40 sowie Art. 1 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie ergibt sich, dass diese Regelungen dem Schutz der Privatsphäre der Nutzer im Bereich der elektronischen Kommunikation dienen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17, Rn. 15 – Kundenzufriedenheitsbefragung).“

Rn. 68

Auch sei bei elektronischer Post die Übermittlung abgeschlossen. Hier allerdings werde die Anzeige von einem Adserver geladen.

Auch die Systematik und Sinn und Zweck spreche gegen eine Anwendung auf den hier vorliegenden Fall.