Das LG Flensburg hat entschieden (Urt. v. 19.11.2021, Az. 3 O 227/19), dass ein Behandlungsvertrag u.a. die selbständige Nebenpflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) des Behandelnden begründet, dafür Sorge zu tragen, dass die zur Behandlung und ihrer Dokumentation erhobenen personenbezogenen Daten des Patienten nur zu erlaubten Zwecken verarbeitet werden, sei es durch den Behandelnden selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen. Dies bedeutet, dass nur die Personen Zugriff auf die Akte haben dürfen, die mit der Behandlung auch befasst sind.
Der Schmerzensgeldanspruch war aber verjährt. Das LG Flensburg hat klargestellt, dass die Anrufung der Datenschutzbehörde die Verjährung nicht hemmt, da diese keine Streitbeilegungsstelle iSd. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist.