Der EuGH hat nun entschieden, wann eine Verlinkung doch eine öffentliche Zugänglichmachung sein kann.
Wenn der Linksetzende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des sich hinter dem Link befindlichen Inhalts habe, liege ausnahmsweise doch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG vor. Hintergrund war die Linksetzung eines niederländischen Blogs auf rechtswidrig verbreitete urheberrechtlich geschützte Nacktfotos. Nachdem der Inhalt hinter dem Link entfernt wurde, hat der Blog einfach auf eine neue Quelle verlinkt in Kenntnis der Tatsache, dass beide Inhalte rechtswidrig waren.
Der EuGH betont weiterhin die Wichtigkeit von Links für die Meinungsfreiheit. Das Setzen von Links ist weiterhin rechtmäßig. Dies hatte der BGH bereits in der Paperboy-Entscheidung festgehalten und auch der EuGH sah dies in der Vergangenheit so. Anders als noch der EuGH-Generalanwalt sah das höchste europäische Gericht hier aber die Grenzen der meinungsrelevanten Linksetzung für überschritten.
Update: In einer früheren Version hieß es fälschlicherweise, ein niederländisches Klatschblatt habe verlinkt. Dies wurde korrigiert.