Neue Informationspflichten ab dem 01.02.2017

Ab morgen (01.02.2017) gelten neue Informationspflichten für Unternehmer, die Verbrauchergeschäfte abschließen.

Das Gesetz, das diese Informationspflicht vorsieht, ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VBSG).

Hier die §§ 36 und 37 dieses Gesetzes, die die Informationspflichten regeln:

§ 36 Allgemeine Informationspflicht

 (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

  1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
  2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

 

§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit

 (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Unternehmer, die Verbrauchergeschäfte abschließen, müssen also:

  1. in ihren AGB und/oder auf ihrer Website (je nach dem, was der Unternehmer verwendet; hat der Unternehmer AGB und Website, dann muss er die Informationen in seinen AGB und auf der Website bereitstellen) angeben,
    • ob er an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt
    • und wenn er teilnimmt, Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle machen; sowie
  2. im Falle eines entstandenen Streits den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Textform hinweisen und angeben, ob der Unternehmer an einer solchen teilnimmt und wenn ja, an welcher.

Eine Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen befindet sich hier:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.html;jsessionid=201A224A88CAC1AEECB534AFEA141A57.1_cid377?nn=7709020

Wenn der Unternehmer Online-Kaufverträge bzw. Online-Dienstverträge abschließt, ist er bereits seit längerem dazu verpflichtet, auf seiner Website leicht zugänglich einen Link zur ODR-Plattform der EU-Kommission bereitzustellen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der neuen Verpflichtung zur Unterrichtung nach dem VSBG weiter.

Diese neue Verpflichtung wird ab morgen sicher eine neue Abmahnwelle auslösen.

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