Der BGH hat mit Beschluss vom 13.7.2017 (I ZR 135/16) dem EuGH mehrere Vorlagefragen gestellt zu der Frage, wann ein Widerrufsrecht bei auf Messen abgeschlossenen Verträgen besteht. Hier hatte ich hier berichtet. Entscheidend ist, wann ein beweglicher Geschäftsraum im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vorliegt und wann der Unternehmer seiner Tätigkeit „für gewöhnlich“ dort ausübt.
Dieselbe Fragen hatten auch das LG Traunstein (Urteil v. 25.07.2016 – 7 O 2383/15) und anschließend das OLG München (Urteil vom 15.03.2017 – 3 U 3561/16) zu beantworten.
Diese Gerichte haben dieselbe Erwägungen wie der BGH angestellt und letztlich darauf abgestellt, dass die Tätigkeit des Unternehmers „für gewöhnlich“ auf einem Messestand nicht in zeitlicher Hinsicht zu verstehen sei, denn in diesem Fall sei es dem Zufall überlassen, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Ist ein Unternehmer nur einmal in einem Jahr auf einer Messe, würde eventuell kein Widerrufsrecht bestehen am Stand nebenan aber schon, nur weil der Unternehmer regelmäßiger auf Messen auftritt.
Entscheidend, so die Gerichte, sei der Schutzzweck der Norm. Dieser sei, den Verbraucher vor einem Überraschungs- und Überrumpelungseffekt zu schützen. Die Frage ist also: Musste der Verbraucher damit rechnen, dass er hier auf der Messe Kaufentscheidungen treffen muss oder nicht?
Da es sich bei der Messe in Rosenheim um eine „klassische Verkaufsmesse“ handele, so das OLG München, besteht in diesem Fall kein Widerrufsrecht.
Das Gericht verwies auch ausdrücklich darauf hin, dass der Fall des OLG Karlsruhe, der sich mit einem Messestand auf der Grünen Woche in Berlin beschäftigte und der letztlich vom BGH dem EuGH vorgelegt wurde, hier anders gelagert sei.
Die Entscheidung des EuGH wird mit Spannung erwartet.
Ein Gedanke zu „Widerrufsrecht auf einer Messe Teil II“