Datenschutzbeauftragter: Ist der „Beschäftigte“ „beschäftigt“?

Große Unsicherheit besteht derzeit darüber, ab wie vielen Personen im Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss.

Nach Art. 38 BDSG-neu müssen alle Unternehmen bzw. Sonstigen Verantwortlichen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie “in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen”.

Hier der Art. 38 BDSG-neu im Wortlaut:

§ 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
(1) 1 Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. 2Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Die Regel scheint klar: Wenn 10 Personen erreicht sind, die ständig automatisiert Daten verarbeiten, so benötigt man einen Datenschutzbeauftragten. Aber wen zählt man mit? Dies ist weniger deutlich. Eines ist klar: Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung des § 4f BDSG wird nicht mehr danach unterschieden, ob die Daten automatisiert oder “auf andere Weise” verarbeitet werden. Nur, wenn die 10 Personen Daten auch automatisiert verarbeiten, ist ein Datenschutzbeauftragter nötig. Automatisiert ist weit zu verstehen und umfasst letztlich jede Form von Datenverarbeitungsanlagen. Immer wenn ein Computer, Smartphone etc. im Spiel sind, liegt also eine automatisierte Verarbeitung vor. Anders als häufig geschrieben ist die Reinigungskraft, die lediglich den Papierkorb ausleert, nicht mitzuzählen; sie verarbeitet Daten nicht mit einer Datenverarbeitungsanlage.

Wer ist “beschäftigt”?

Streit herrscht aber darüber, wer “beschäftigt” ist. Muss der Geschäftsführer, müssen die Gesellschafter mitgezählt werden?

Nach derzeit noch geltendem Recht, dem § 4f BDSG, ist der Geschäftsführer und anderes Leitungspersonal nicht mitzuzählen, den sie sind “Beschäftigende”, aber keine “Beschäftigte” (vgl. etwa Gola/Klug, NJW 2007, 118 (120)). Aber gilt dies auch noch mit dem Inkrafttreten des § 38 BDSG-neu?

Argumente gegen das Mitzählen des Geschäftsführers und der Gesellschafter

Dafür spricht, dass auch der § 38 BDSG-neu eine deutsche Regelung ist. Der Regelungsgeber hat sich also nicht geändert. In der EU konnte man sich nicht auf eine Regelung, einen Datenschutzbeauftragten ab einer bestimmten Beschäftigtenanzahl zu bestellen, einigen, da manchen Mitgliedstaaten das Konzept des Datenschutzbeauftragten fremd war. Eine Regelung hat man europaweit daher nur für besonders gefahrgeneigte Verarbeitungsvorgänge getroffen und in Art. 37 DSGVO niedergeschrieben. Deutschland hingegen hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und hält an der Notwendigkeit, einen Datenschutzbeauftragten ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern zu bestellen, fest. Dabei ist die Regelung des § 38 BDSG-neu vom WOrtlaut her mit der bisherigen Regelung des § 4f BDSG fast identisch. In der Gesetzesbegründung heißt es auch ausdrücklich, dass die Regelung “inhaltlich an den bisherigen § 4f Absatz 1 Satz 4 BDSG a. F. angelehnt” ist (vgl. BT-Drucks. 18/11325, S. 107). Danach müsste die bisherige Meinung eigentlich übertragbar sein.

Für eine Beibehaltung dahingehend, dass zumindest der Geschäftsführer nicht mitgerechnet wird, ebenso wenig Gesellschafter, spricht auch der § 28 Abs. 8 BDSG-neu. Dieser definiert den “Beschäftigten” im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes:

“8) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher,

2.zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,

3.Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),

4.in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,

5.Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten,

6.Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

7.Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.”

Argumente gegen das Mitzählen des Geschäftsführers und der Gesellschafter

Also alles klar? Können sich Unternehmen schon freuen, und Geschäftsführer und Gesellschafter außen vor lassen? Damit würden sicher einige kleinere Betriebe unter die Schwelle zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten kommen. Nein, ganz so einfach ist es leider nicht.

Gerade dem letzten Argument kann man entgegenhalten, dass § 38 BDSG-neu das Verb “beschäftigt” und § 26 Abs. 8 BDSG-neu das Substantiv “Beschäftigter” verwendet. Ist damit dann dasselbe gemeint? Weiter spricht die Formulierung “Der Verantwortliche benennt, soweit er beschäftigt” von einer Abstrahierung des Verantwortlichen. Schließlich ist es unerheblich für das Risiko, das mit der Datenverarbeitung einhergeht, ob auf die Daten Geschäftsführer, Gesellschafter oder einfache Mitarbeiter zugreifen. Umso mehr Personen automatisiert verarbeiten, desto größer das Risiko. So scheinen es auch die meisten Aufsichtsbehörden zu sehen, welche die Geschäftsführer und Gesellschafter offenbar mitzählen.

Hier wird wohl erst eine Gerichtsentscheidung Klarheit schaffen. Der EuGH ist hier aber nicht berufen, da es sich um eine deutsche Regelung handelt, die auch nicht auf eine Richtlinie zurückgeht.

Sicherster Weg: Zählen Sie mit!

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