Überraschend schnell wurde am Donnerstag, 27.06.2019, nun ein Gesetz verabschiedet, mit dem kleinere Unternehmen beim Datenschutz entlastet werden sollen.
Künftig ist ein Unternehmen erst ab 20 Mitarbeitern, die automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet (wenn nicht ein sonstiger Fall des Art. 37 DSGVO vorliegt: Kerntätigkeit umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung bzw. umfangreiche Verarbeitung besondere Kategorien von Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen). Geändert wird also der jetzige § 38 Abs. 1 BDSG.
Der Bundestag konnte das Gesetz beschließen, da die Regelung eine deutsche ist; Deutschland geht bei der Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten also über die Regelungen der DSGVO hinaus.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Worauf man sich noch nicht einigen konnte, sind Regelungen hinsichtlich der Meinungsfreiheit im Rahmen von Art. 85 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf das Kunsturhebergesetz. Dies führt noch zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Dies soll noch folgen. Das Kunsturhebergesetz stammt von 1907 und regelt insbesondere die Veröffentlichung von Fotos. Es sieht eine ganze Reihe von Regelungen vor, bei denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist (§ 23 KunstUrhG). Diese Regelungen enthält die DSGVO, unter die die Bildveröffentlichung auch fällt, nicht. Das OLG Köln war eines der ersten Gerichte, welches das Gesetz weiterhin für anwendbar befunden hat (OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 – 15 W 27/18). Es handelt sich aber um eine Einzelentscheidung und erging zu Medien. Die Rechtsprechung dürfte damit auf Nicht-Medien nicht übertragbar sein.