Der EuGH hat nun entschieden (Urt. v. 08.10.2020, C‑641/19), dass bei Widerruf eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einer Online-Partnerbörse (hier: Parship) nicht der volle Mitgliedsbeitrag bezahlt werden muss.
Was als Selbstverständlichkeit anmutet, war umstritten. Grundsätzlich kann man auf das Widerrufsrecht, welches Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen immer eingeräumt werden muss, nicht verzichten. Dies würde allerdings bedeuten, dass Unternehmen immer die 14-tägige Widerrufsfrist abwarten müssen, bevor sie mit ihren Leistungen beginnen. Das BGB sieht daher vor, dass das Unternehmen bereits vorher mit der Leistung beginnen kann, wenn der Verbraucher es ausdrücklich wünscht. Der Verbraucher kann dann trotzdem widerrufen, muss allerdings Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zahlen.
Hier verlangten viele Partnerbörsen dann doch den vollen Betrag. Warum der volle Mitgliedsbeitrag und nicht der anteilsmäßigen Beitrag bis zum Widerruf? Weil die Partnerbörsen damit argumentierten, dass der Persönlichkeitstest diesen Wert habe. Und den erhalten die Mitglieder ja gleich zu Beginn vor Widerruf.
Der EuGH urteilte nun, dass der Vertrag im Ganzen betrachtet werden müsse. Dieser sehe eine Mitgliedschaft vor, die für einen bestimmten Zeitraum vergütet werden müsse und eben keine gesonderten Betrag für den Persönlichkeitstest. Bei einem Widerruf dürfen also nur die anteiligen Mitgliedsbeiträge als Wertersatz verlangt werden.