Im Marken- und im Geschmacksmusterrecht gibt es es schon länger: die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, also ein einheitliches europäisches Schutzrecht, das bei einer europäischen Behörde, der EUIPO, eingetragen werden kann, und dann in der gesamten EU besteht.
Auf Patentebene ist dies noch nicht der Fall. Das Europäische Patent, das bisher existiert, ist ein sogenanntes Bündelpatent, d.h. man meldet es bei einer Behörde, z.B. dem Europäischen Patentamt (Art. 75 Abs. 1 lit. a EPÜ) an, danach zerfällt es aber in einzelne, nationale Patente und haben auch die Wirkung nationaler Patente (Art. 64 EPÜ).
Das sog. Einheitspatent (EPeW – Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) ist schon seit längerem geplant.
Nun hat der Bundestag dem Vorhaben zugestimmt, leider zu so später Stunde, dass nur noch 35 von 630 Abgeordneten anwesend waren und deshalb umstritten ist, ob diese Zustimmung verfassungsrechtlich einwandfrei ist. Die Zustimmung ist daher zumindest angreifbar, was nicht hätte sein müssen, da das EPeW wohl auch bei der Anwesenheit einer größeren Anzahl Abgeordneter eine Mehrheit gefunden hätte.
Da das EPeW kein reines Patent der EU ist, sondern auch Nicht-EU-Staaten daran teilnehmen, wird auch Großbritannien trotz Brexit wohl zustimmen, wie die Regierung erklärt hatte.
Gut so. Ein einheitliches europäisches Patent ist für Unternehmen dringend nötig, um technische Innovationen einfach und kostengünstiger schützen zu lassen.