Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG sind (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/1, noch nicht im Volltext verfügbar, zur Pressemitteilung). Bei dynamischen IP-Adressen handelt es sich um IP-Adressen, die vom Provider bei jeder Einwahl ins Netz neu vergeben werden. Das Gegenstück dazu ist eine feste IP-Adresse, die immer identisch ist.
Dass diese Frage überhaupt strittig war, liegt daran, dass bei dynamischen IP-Adressen nur der Provider bestimmen kann, zu welchem Zeitpunkt welchem Kunden welche IP-Adresse zugewiesen war. Der Personenbezug ist daher nur mit Hilfe eines Dritten herstellbar.
Der BGH hatte diese Frage zuvor dem EuGH vorgelegt, da dieser die Auslegung der EG-Datenschutzrichtlinie vorzunehmen hat. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14 – entschieden, dass dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind.
Hintergrund des Streits ist eine Klage des Piraten-Politikers Patrick Breyer. Er störte sich daran, dass die Webseiten der Bundesregierung die IP-Adressen der Nutzer protokollieren.
Der BGH hat die Sache nun an das LG Berlin zurückverwiesen. Hintergrund ist, dass eine Speicherung der IP-Adressen nach § 15 Abs. 1 TMG dann erfolgen darf, wenn die Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Damit hatte die Bundesregierung argumentiert. Das LG Berlin muss nun hier erneut Beweis erheben und eine Interessenabwägung vornehmen.