Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Standard-WLAN-Schlüssel des Routers ausreichend sein kann. Eine Verletzung zumutbarer Prüfpflichten, Voraussetzung der Inanspruchnahme als Störer, sei nach Ansicht des BGH nicht geben. Man muss also den Werksschlüssel nicht zwangsweise ändern bei Inbetriebnahme eines WLANs.
Dies gilt allerdings laut BGH nur, wenn
- der WLAN-Schlüssel ein individueller ist (also vom Hersteller nicht für mehrere Router gleichzeitig ab Werk gesetzt wird) und
- der WLAN-Schlüssel marktüblichen Standards entspricht, also etwa eine ausreichende Länge – im Fall: 16 Zeichen – aufweist.
Zudem muss auch eine sichere Verschlüsselungsmethode gewählt werden, also möglichst WPA2.
Das Urteil ist ein Kurswechsel: Im Jahr 2010 hatte der BGH noch entschieden, dass die Standardeinstellungen des Routers geändert werden müssten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).
BGH, Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel