Gegen Rechtsanwalt Lehnert und dessen Mandanten Martin Ismail ist nun ein Ermittlungsverfahren wegen Abmahnbetrugs eingeleitet worden, wie unter anderem heise online berichtet. Es habe Durchsuchungen gegeben und teilweise wurde erhaltenes Geld per Arrest eingefroren.
Die Ermittlungen fußen hauptächlich darauf, dass die Websites gar nicht von Martin Ismail aufgerufen wurden, sondern automatisiert per Webcrawler nach Google Fonts gesucht wurde. Ein Webcrawler ist aber keine natürliche Person, sodass hier der Anwendungsbereich der DSGVO gar nicht eröffnet ist (Art. 1 Abs. 1 DSGVO). Zudem ist die Abmahnung dann auch rechtsmissbräuchlich.
Ob, wie in dem Artikel auch behauptet, wirklich strittig ist, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, mag ich bezweifeln. Google behauptet dies zwar, räumt aber auch ein, dass sie die IP-Adresse erhalten. Die IP-Adresse ist nach der Entscheidung des EuGH, Urteil v. 19.10.2016, Az. C-582/14, nach herrschender Meinung als personenbezogenes Datum zu betrachten. Binde ich Google in meiner Website ein, liegt damit auch eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor, indem ich diese übermittle. Weiteres Problem ist auch die Übermittlung in die USA, wo die Daten wohl verarbeitet werden.
Man sollte Google Fonts daher dringend lokal hosten. Das jetzige Ermittlungsverfahren ist aber sehr erfreulich.