Besteht bei Matratzen ein Widerrufsrecht? Der BGH ist sich nicht sicher und hat angekündigt, diese Frage nun dem EuGH vorzulegen (Az. VIII ZR 194/16).
Der Händler der in einem Online-Shop gekauften Matratzen argumentiert, dass die Matratzen aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet waren und deswegen versiegelt wurden. Der Käufer hatte diese Versiegelung entfernt.
Der Händler beruft sich auf die Ausnahme vom Widerrufsrecht, die § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB vorsieht:
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
(…)
3.Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
(…)
Mit der Ausnahme soll verhindert werden, dass etwa Lippenstifte oder Medikamente zurückgegeben werden können. Bei Letzteren wird nicht mit der Hygiene, sondern dem Gesundheitsschutz argumentiert.
Aber gilt dies auch für Matratzen? Der Wortlaut spricht eindeutig davon, dass die Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sei.
Das vorbefasste LG Mainz hat die Ausnahme nicht als einschlägig eingesehen. Denn eine Matratze könne vom Händler schließlich gereinigt und dann neu verkauft werden. Ein Hygieneproblem gebe es dann nicht mehr.
Dies zeigt wieder einmal, dass das am 13.06.2014 in das BGB neu gefasste und auf die europäische Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU vom 25.10.2011) zurückgehende Widerrufsrecht aufgrund dieser Neuheit noch viele ungeklärte Rechtsfragen enthält. Diese werden erst nach und nach durch die höheren Gerichte geklärt werden.
Bis dahin besteht noch viel Rechtsunsicherheit.
Eine Entscheidung des BGH wird am 8. November erwartet.
Update am 29.08.2017: Aktenzeichen und Verkündungstermin eingefügt.