Die Bundesregierung hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Jan Böhmermann nach § 104a StGB erteilt. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft Mainz nun Ermittlungen wegen § 103 StGB gegen Böhmermann aufnehmen darf.
Die Entscheidung der Bundesregierung war umstritten. Während sich der Justizminister Heiko Maas und Außenminister Frank-Walter Steinmeier gegen die Strafverfolgung ausgesprochen haben, wurden beide von der Bundeskanzlerin überstimmt.
Auch wenn man in einem ersten Moment dazu tendieren möchte, die Entscheidung der Bundesregierung falsch zu finden, so ist sie dennoch juristisch richtig und die einzig rechtsstaatliche Entscheidung. Denn es obliegt der unabhängigen Justiz, über die Strafbarkeit oder Straflosigkeit einer Handlung zu entscheiden, nicht der Bundesregierung. Dies ist Ausdruck der Gewaltenteilung. Hintergrund des § 104a StGB ist, dass die Bundesregierung letztendlich einen außenpolitischen Spielraum hat, ob die Delikte der §§ 102 – 104 StGB, die allesamt einen Bezug zu ausländischen Staaten aufweisen, in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden sollen oder nicht. Die Bundesregierung hat diesen Ermessensspielraum, um zu verhindern, dass es aufgrund der Strafverfolgung zu ausländischen Verwicklungen kommt, die der Bundesrepublik (außenpolitisch) schaden. Hier ist der Fall aber gerade andersherum: Nicht die Verfolgung Böhmermanns führt zu außenpolitischen Verwicklungen, sondern die Nichtverfolgung. Aus diesem Grund war die Entscheidung juristisch korrekt. Die Bundesregierung hat außenpolitisch entschieden, so wie es die Ermächtigungsnorm vorsieht und was diese abdeckt. Eine strafrechtliche Überprüfung und Einschätzung steht der Bundesregierung nicht zu und würde der Gewaltenteilung zuwiderlaufen.
Wir würden uns über einen Staat wundern, in dem die Exekutive über die Strafbarkeit oder Straflosigkeit entscheidet und einen solchen nicht als Rechtsstaat bezeichnen. Ja, Frau Merkel, lassen Sie die unabhängige Justiz ihre Arbeit machen!