Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die BRAK das beA (besonderes elektronische Anwaltspostfach) nicht wie geplant am 29. September 2016 freischalten darf.
Grund: Es gebe zwar eine gesetzliche Grundlage für das beA mit § 31a BRAO, aber keine Grundlage, das beA für jeden in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt ab diesem Tag empfangsbereit zu schalten. Die BRAK hat nun entschieden, die Schaltung bis zum Hauptsacheverfahren auszusetzen.
Nachdem das beA aufgrund technischer Probleme schon einmal vom 01.01.2016 auf den 29.09.2016 verschoben wurde, ist diese Entwicklung sehr schade und gefährdet die dringnd notwendige Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz und Anwaltschaft.
Die Anwaltschaft braucht das beA unbedingt, um in der Gegenwart anzukommen. Schriftsätze müssen heute noch per Fax versendet werden, damit diese frist- und formgerecht sind. Dies ist nicht mehr zeitgemäß. Die deutschen Rechtsanwälte sind damit eine der letzten Berufsgruppen auf der Welt, die ein Faxgerät nutzen. Dies ist unkomfortabel, unsicher und antiquiert.
Ursprünglich sollte das beA freigeschaltet werden, bevor der Zugang bei den meisten Gerichten eröffnet wird. Wenn das beA noch länger dauert, hängt sogar die oft in Sachen Technik nicht sehr fortschrittliche Justiz die Anwaltschaft ab.
Die Gegner des beA verzögern damit eine notwendige Entwicklung. Und novh eine Botschaft an die Gegner aus den Reihen der Syndikusanwälte: Man kann sich nicht nur die Rosinen rauspicken – Wer von den Rechten der Anwaltschaft profitieren möchte, muss auch an den Pflichten partizipieren.