Die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) hat den Bundesrat passiert.
Damit gibt es mit dem Inkrafttreten am 01.01.2018, rechtzeitig zum Beginn der passiven Nutzungspflicht des beA, bundesweit einheitliche Regelungen, welche Dateiformate beim elektronischen Rechtsverkehr zulässig sind. Bisher hat dies jedes Bundesland einzeln geregelt, manche Bundesländer ließen etwa auch .doc und .rtf-Dateien zu. Ab sofort sind nur noch PDF-Dateien und bei Bildern auch TIF-Dateien zulässig, wenn die bildliche Darstellung verlustfrei nicht in PDF möglich ist.
Der Bundesrat nahm eine wichtige Änderung vor: Die Pflicht, die PDF-Dokumente durchsuchbar einzureichen gilt erst ab dem 1. Juli 2019. Ursprünglich war eine Verpflichtung schon ab dem 1. Juli 2018 vorgesehen.